Grenke Bank Festgeld Zinserhöhung auf 2,5%

Beste Zinsen über die Laufzeit von 12 Monaten verspricht (und hält) derzeit das Angebot der Grenke Bank, ehemals Privatbank Hesse Newman & Co. AG. Die erst kürzlich durch die Grenke Gruppe übernommene Privatbank mit Sitz in Hamburg soll unter neuer Führung und unter neuer Firmierung als GRENKE BANK AG das Privatkunden Geschäft der Grenke Gruppe ausbauen helfen.

Während Grenke unter der Bezeichnung Grenke Leasing bislang vornehmlich im Bereich der Geschäftsfinanzierungen mit Leasing Angeboten für IT- und Software erfolgreich war, wird sich die GRENKE BANK AG über gut verzinste Zinsangebote einen Namen machen. Zumindest sieht dies die Planung der Grenke Gruppe vor, die mit einer Zinsanhebung des Festgeldkontos von 2 auf jetzt 2,50 Prozent den Planungen auch direkt Taten folgen lässt.

Festgeld Angebot der Grenke Bank AG

Vor allem bei kurzen Laufzeiten von bis zu 12 Monaten ist das Grenke Festgeldkonto derzeit eines der best verzinsten Festgeldkonten. Wer eine Mindestanlagesumme von 2.000 Euro in Festgeld investieren möchte, profitiert von den folgenden Konditionen:

Festgeld Laufzeit 3 Monate – Zinssatz 1,50%
Festgeld Laufzeit 6 Monate – Zinssatz 1,75%
Festgeld Laufzeit 9 Monate – Zinssatz 1,75%
Festgeld Laufzeit 12 Monate- Zinssatz 2,50%
Festgeld Laufzeit 24 Monate – Zinssatz 2,90%
Festgeld Laufzeit 36 Monate – Zinssatz 3,40%
Festgeld Laufzeit 48 Monate – Zinssatz 3,60%

Die Laufzeit der Geldanlage ist frei wählbar, die Zinsgutschrift erfolgt bis zu 24 Monaten Anlagedauer zum Ende der Anlagezeit, bei Laufzeiten ab 24 Monaten jährlich. Die Kontoführung des Online-Kontos ist kostenfrei, der Anlagebetrag wird auf Wunsch von einem selbst zu bestimmenden Referenzkonto (z.B. eigene Hausbank) eingezogen.

Wie für die zuletzt neu vorgestellte Noa Bank gilt auch für die GRENKE BANK AG eine Deutsche Einlagensicherung, d.h. die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen und bietet über diesen Fonds eine Absicherung von bis 2,088 Millionen Euro pro Kunde.

7,3 Mio. Euro Schadenersatz für ertappten Steuersünder

Dass Recht, gerecht und richtig manchmal – natürlich nur gefühlt – weit auseinander liegen, kann an einem aktuellen Urteil des Landgericht Liechtenstein nachvollzogen werden. Die dortigen Richter haben die Liechtensteinische Fiduco (ehemals LGT Treuhand – jene Bank, die auch die Kundendaten von Herrn Zumwinkel verloren hat und das Medieninteresse an der letzten „der Staat kauft eine Steuersünder-CD-Aktion verursachte) zu einem Schadenersatz von 7,3 Mio. Euro verurteilt, da das Geldinstitut den klagenden Kunden nicht rechtzeitig von dem Verlust der Kundendaten informiert und dieser nicht die Gelegenheit hatte über eine freiwillige Selbstanzeige der Strafe zu entgehen.

Nur Offenheit, sofortige Schuldenbegleichung und Kooperation schützten vor Knast

Der Kläger, ehemaliger Immobilienmakler aus dem hessischen Bad Homburg (Nähe Frankfurt), war der größte Steuersünder der durch den Ankauf der damaligen Daten-CD überführt werden konnte und legte ein umfassendes Geständnis ab, was sich strafmildern auswirkte. Alleine durch seine kooperative Art und die Zusage die Steuerschuld unmittelbar zu begleichen, entging er einer Haftstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Wer nun glaubte, dass der verurteilte Steuersünder die Verantwortung für sein Handeln übernehmen und die Sache auf sich beruhen lassen würde, hatte sich allerdings geirrt. Zügig wurde eine Klage am Sitz der Liechtensteinischen Bank vorbereitet, bei der eben jene zu späte Information und der Verlust der Daten durch die Bank als Schuld der Bank und somit schadenersatzpflichtig eingestuft wurde. Damit folgte das Landgericht Liechtenstein nicht nur der Argumentation des Klägers, sondern verurteilte die LGT Nachfolgebank auch zu der Zahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von 7,3 Mio. Euro.

Einkünfte aus Schadenersatz sind nicht steuerpflichtig

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Liechtenstein im Übrigen eine Welle der Begeisterung bei Deutschen Steuerflüchtigen ausgelöst. Nach offiziellen Angaben befanden sich damals mehrere Hundert Kundenadressen nebst Transaktionen auf der erworbenen CD, deren Kontoinhaber in der Summe über 100 Mio. Euro an Steuern in Deutschland nachzahlen mussten.

Wen wundert es also, dass jetzt auch andere der Steuersünder die ehemalige LGT Bank auf Schadenersatz verklagen wollen – die Chancen das vor dem Fiskus gerettete Geld auf dem Klageweg zurück zu bekommen stehen gut und – Einkünfte aus Schadenersatz sind meines Wissens in Deutschland nicht steuerpflichtig. Welch eine Ironie des Schicksals.

Gedanken zu BKK Gesundheit, Banken und dem Umgang mit Kundendaten

Skandal! Schreit es derzeit aus allen Medien, Deutschlands größte Betriebskrankenkasse hat sich die Kundendaten mopsen lassen und soll sie nun gegen einen größeren Betrag von dem Mopser zurück erwerben. Skandal! Möchte man sofort in das Geschrei mit einstimmen, wenn da nicht im Hinterkopf eine Frage auftauchen würde, die sich im Hinblick auf die derzeitige Diskussion um Steuersünder-CDs ganz einfach aufdrängt. Warum ist es gesellschaftlich wünschenswert die bei einer Bank gemopsten Daten mit öffentlichen Geldern – sprich Steuergeldern – zu erwerben, wenn es bei gemopsten Krankenkassen Daten ganz offensichtlich unerwünscht ist, dass die BKK Gesundheit als betroffene Krankenkasse die CD aus eigenen Mitteln und ohne Einsatz von Steuergeldern zurück erwirbt?

Wo liegt der Unterschied zwischen Banken CDs und Krankenkassen CDs?

Dass das Kopieren und veräußern von CDs grundsätzlich rechtswidrig ist, hat sich unter Musik-, Film- und Software-Liebhabern mittlerweile herumgesprochen. Der eine oder andere weiß sogar von einer Anzeige wegen Urheberrechtsverletzungen zu berichten und kann aus eigener Erfahrung nachvollziehen, wie lieb und vor allem teuer so eine kleine Kopie werden kann. Lieb und teuer sind, das unterstellen wir hier einfach, auch der BKK Gesundheit die Krankenakten der eigenen Versicherten. Jene Schweizer Bank, die auf merkwürdige – und vermutlich nicht ganz legale Weise ihre Kundendaten verloren hat, dürfte ein ähnlich inniges Verhältnis zu den Daten und einen entsprechend großen ideellen wie materiellen Verlust erlitten haben.

Wenn aber alle Kopien – unabhängig davon ob urheber– oder datenschutzrechtlich geschützt – ausschließlich demjenigen gehören, der es erstellt oder gesammelt hat, wie genau rechtfertigt dann der Deutsche Staat den Ankauf von scheinbar illegal angefertigten Kopien?

Gemopste Banken CDs dienen dem Wohle der Gemeinschaft?

Steuerhinterziehung ist eins Straftat und schädigt die Gemeinschaft. Nur deshalb kauft der Staat die Daten – heißt es. Übertragen wir das auf die Klientel der BKK Gesundheit – mit Hilfe der Krankenakten dürfte sich recht einfach feststellen lassen, wer seine Vorsorgeuntersuchungen nicht wahrgenommen hat und damit zukünftig deutlich höhere Krankheitskosten verursacht. Oder wer ansteckende Krankheiten hat, oder wer weiterhin Drogen nimmt obwohl die Gemeinschaft den Entzug bezahlt. Schädigen diese Menschen dann etwa auch die Gemeinschaft? Wäre es – im Hinblick auf die Argumentation der Banken-CD – dann nicht sinnvoll diese Krankenakten auch mit Steuergeldern zu erwerben und den Hauptschädigern, die so sträflich die Gemeinschaft schädigen, das Handwerk zu legen?

Argumentativ an den Haaren herbeigezogen? Ja vielleicht. Aber spätestens mit Einführung der Gesundheitskarte, also jener Krankenkasse Karte, die alle Daten eines Versicherten speichert, bekommt jeder Mitarbeiter einer Arztpraxis alle sensiblen Daten des Patienten zu Gesicht. Wie oft – und das ist eine wirklich ernst gemeinte Frage – werden künftig Ärzte die durch ehemalige Mitarbeiter/Innen gemopsten Daten der eigenen Patienten zurückkaufen, wenn der Ankauf von Daten-CDs mit welchen Daten auch immer als legitim angesehen wird?

Finanzdienstleistungsberatung der Verbraucherzentralen im Test

Der organisierte Verbraucherschutz ist neben der Stiftung Warentest so etwas wie das Gütesiegel für Produkte und Dienstleistungen jedweder Art. Was Verbraucherschützer für gut befinden ist es auch, so sah ich das zumindest bisher. Und – wer kritisiert, der sollte unabhängig sein, umso überraschender fand ich es, dass Verbraucherschützer auf Basis von Stundenhonoraren zwischen 45 und 120 Euro eine Finanzberatung am Verbraucher anbieten und sich diese gar nicht mal so sparsam vergüten lassen. Da bietet es sich doch an, einmal zu prüfen, wie gut die Tester der Banken denn die eigene Beratung organisiert haben.

Auch das Hamburger Institut für Management- und Wirtschaftsforschung (IMWF) fand die Frage „Wie unabhängig ist die Beratung bei Verbraucherzentralen“ scheinbar für interessant und gab dem Kölner Marktforschungsinstitut You Gov Psychonomics den Auftrag eine Stichprobenartige Prüfung der Beratung durchzuführen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen, das durchschnittliche Ergebnis ist gut, die Beratung aber teilweise mit Mängeln behaftet. So wurde das Thema Altersvorsorge – und wie lege ich einen monatlichen Betrag von 150 Euro sinnvoll für das Alter an – teilweise in weniger als einer Stunde abgehandelt, ohne die eigentliche Lebensplanung oder mögliche Wünsche des Beratungskunden überhaupt aufzunehmen.

Auch bei Verbraucherzentralen ist nicht jede Beratung perfekt

Als ebenfalls irritierend empfanden die Tester der Tester, dass Beratungsgespräche durch Telefongespräche des Beraters unterbrochen und zu Lasten der Beratungszeit gegangen sind, was nicht nur grob unhöflich, sondern im Zweifelsfall auch teuer ist, wenn die Abrechnung nach Stunden erfolgt.

Deutlich positiv wurde dagegen die Produktauswahl der Verbraucherzentralen-Berater, diese passten zum Anlageziel und wurden unabhängig von Provisionsstreben und persönlichen Vorlieben des Beraters ausgewählt, so dass von 9 durchgeführten Stichproben immerhin 8 als mittelmäßig aber ausreichend bis ausgezeichnet bewertet wurden. Durchgefallen ist nur ein Berater, dessen Leistung „schlecht“ und entsprechend unzureichend war.

Es kommt eben doch immer darauf an, an wen man gerät

Damit befinden sich also auch Verbraucherzentralen in der komfortablen Situation eine passende, aber eben nicht durchweg gute Beratung zu leisten und müssen eigentlich das Fazit verschiedener Bank-Beratungstest auch auf für die eigene Beratung gelten lassen: Es kommt eben doch immer darauf an, an welchen Berater man als Kunde gerät – und – ein bisschen Grundwissen sollte man sich in jedem Fall vor der Beratung aneignen, dann erkennt man bei Banken wie auch Verbraucherberatungen wer zu den guten Berater gehört und wer nicht.

Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Es ist langsam wieder an der Zeit Belege und Einkünfte zusammen zu stellen und dem zuständigen Finanzamt – gemeinsam mit den ausgefüllten Formularen – zu übermitteln. Wie in jedem Jahr ist gilt für Privatpersonen der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der Jahres-Steuererklärung.

Da bietet es sich an einen schnellen Blick auf eine aktuelle Entscheidung zur Anerkennung von Umzugskosten des Finanzgericht Hamburg (Aktenzeichen 5 K 33/08) zu werfen. Das Finanzgericht verhandelte die Klage eines Steuerpflichtigen dessen Umzugskosten von 4.500 Euro nicht durch das Finanzamt anerkannt wurden, weil die dadurch erzielte Wegersparnis weniger als 1 Stunde betrug.

Längere Anfahrtszeiten zu Stosszeiten müssen nicht berücksichtigt werden

Erst wenn die Wegstrecke zur Arbeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt worden wäre, wäre eine Anerkennung der Umzugskosten als Werbeausgaben rechtens führte das Finanzamt aus. Der Kläger argumentierte, dass das Finanzamt bei der Ablehnung weder die individuelle Verkehrssituation noch typische Staus zu Hauptverkehrszeiten berücksichtigt hätte und seine Entscheidung ausschließlich an Ergebnissen von Internet Routenplanern bemessen habe, die eben keine individuelle Messung ermöglichen.

Der Einsatz von Internet-Routenplanern als Wegmessung ist zulässig

Dies sei, so richtet das Finanzgericht Hamburg allerdings durchaus eine probate Möglichkeit die tatsächliche Verkürzung des Arbeitsweges festzustellen. Das Finanzamt habe drei unterschiedliche Routenplaner aus dem Internet zu Rate gezogen und bei allen drei eine deutlich kürzere Zeitersparnis als eine Stunde als Rechenergebnis erhalten. Darüber hinaus befände sich der Arbeitnehmer in Schichtarbeit und habe sehr wohl die Möglichkeit Stosszeiten zu meiden. Damit sei der Prüfung Genüge getan und die Anerkennung der Umzugskosten als Werbekosten zu Recht verweigert worden.