Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Es ist langsam wieder an der Zeit Belege und Einkünfte zusammen zu stellen und dem zuständigen Finanzamt – gemeinsam mit den ausgefüllten Formularen – zu übermitteln. Wie in jedem Jahr ist gilt für Privatpersonen der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der Jahres-Steuererklärung.

Da bietet es sich an einen schnellen Blick auf eine aktuelle Entscheidung zur Anerkennung von Umzugskosten des Finanzgericht Hamburg (Aktenzeichen 5 K 33/08) zu werfen. Das Finanzgericht verhandelte die Klage eines Steuerpflichtigen dessen Umzugskosten von 4.500 Euro nicht durch das Finanzamt anerkannt wurden, weil die dadurch erzielte Wegersparnis weniger als 1 Stunde betrug.

Längere Anfahrtszeiten zu Stosszeiten müssen nicht berücksichtigt werden

Erst wenn die Wegstrecke zur Arbeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt worden wäre, wäre eine Anerkennung der Umzugskosten als Werbeausgaben rechtens führte das Finanzamt aus. Der Kläger argumentierte, dass das Finanzamt bei der Ablehnung weder die individuelle Verkehrssituation noch typische Staus zu Hauptverkehrszeiten berücksichtigt hätte und seine Entscheidung ausschließlich an Ergebnissen von Internet Routenplanern bemessen habe, die eben keine individuelle Messung ermöglichen.

Der Einsatz von Internet-Routenplanern als Wegmessung ist zulässig

Dies sei, so richtet das Finanzgericht Hamburg allerdings durchaus eine probate Möglichkeit die tatsächliche Verkürzung des Arbeitsweges festzustellen. Das Finanzamt habe drei unterschiedliche Routenplaner aus dem Internet zu Rate gezogen und bei allen drei eine deutlich kürzere Zeitersparnis als eine Stunde als Rechenergebnis erhalten. Darüber hinaus befände sich der Arbeitnehmer in Schichtarbeit und habe sehr wohl die Möglichkeit Stosszeiten zu meiden. Damit sei der Prüfung Genüge getan und die Anerkennung der Umzugskosten als Werbekosten zu Recht verweigert worden.