Wenn Jack das Fell über die Ohren gezogen wird

Das Internet, so konnte wir noch vor wenigen Wochen im Wahlkampf um den neuen Bundestag von dem einen oder anderen Volksvertreter vernehmen, das Internet, das ist wie der Wilde Westen, da herrscht weder Recht noch Gesetz. Dass das nicht der Fall ist – oder eigentlich doch – zeigt der aktuelle Fall Jack Wolfskin, wo man eigentlich genau das gemacht hat, was das Gesetz vorschreibt und dafür jetzt dennoch das Fell über die Ohren gezogen bekommt.

Die Geschichte selbst dürfte sich zwischenzeitlich herumgesprochen haben – die mittlerweile nicht mehr nur Wander-Fans bekannte Kleidungs- und Outdoor-Marke hat eine Tatze als Markenlogo, welche mit hohem Werbeaufwand der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Leider, so sieht man das vielleicht derzeit auch bei Jack Wolfskin, ist dieses Logo so nahe liegend, dass eigentlich jeder Vierbeiner-Fan auf seiner Internetseite eine ähnliche Tatze zum Ausdruck seiner Tierliebe anbringt. Das ist nachvollziehbar, passt gut und stellt für die viele Internetnutzer oder Verbraucher auch kein Problem dar, Tatzen stehen eben für Tiere und auch für Jack Wolfskin. Nutzt Jack Wolfskin eine Logo-Tatze, passt das von der Logik her mindestens genauso gut oder schlecht wie bei einem Katzenliebhaber oder einem Kleintierzüchter Verein (oder eine Tageszeitung mit passender Abkürzung, die auch mit Jack Wolfskin im Streit lag).

Gesetz unterscheidet nicht zwischen Hobbyhersteller und Fälscher

Bis zu diesem Punkt dürften sich die Überschneidungen auch für Jack Wolfskin in einem halbwegs erträglichen Rahmen halten – so lange niemand dieselbe oder eine sehr ähnliche Tatze benutzt um damit Textilien, also das Kerngeschäftsfeld von Jack Wolfskin, zu bedrucken, könnte man als Markeninhaber darüber hinwegblicken. In dem Moment wo diese Textilien-Marken-Nutzungs-Grenze überschritten wird muss Jack Wolfskin allerdings tätig werden um die eigene Marke zu schützen, da dies eben zur Grundlage des auszuüben Markenschutzes gehört. Würde Markenschutz grundsätzlich nur bei „großen“ Produktkopierern durchgesetzt, wäre es deutlich schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich, die Marke im Streit mit einem „großen“ Gegner durchzusetzen. Da Markenschutz-Gesetze (das Strafmaß schon) nicht zwischen Deutschen Hobbyherstellern und chinesischen Fälschern unterscheiden, wird zwangsläufig ein Heimarbeitstextil mit Tatze ähnlich heftig angegangen wie der chinesische Hersteller eines Jack Wolfskin Produkt-Klons.

Allerdings – und an dieser Stelle muss ich zwangsläufig in den Tonfall der empörten Blogger einfallen – hätte ein bisschen mehr Feingefühl im Umgang mit Hobbyherstellern den jetzt erlittenen Gesichtsverlust vermeiden können.

Ein bisschen weniger Wolf und dafür mehr Schafspelz hätte vielleicht geholfen

Auch wenn es vielleicht viel Mühe und zusätzlichen Aufwand bedeutet, wäre es durchaus möglich gewesen anstelle einer Abmahnung mit Kostennote den Betroffenen einen Hinweis auf ihr Fehlverhalten mit Androhung von Konsequenzen zu übermitteln. Oder – um die eigene so enorm auf Sympathie getrimmte Marke zu stärken – jenen Hobbyherstellern ihre Werke abzukaufen und sie z.B. als „Fan-Artikel“ für einen guten Zweck zu versteigern. Bei der Gelegenheit hätte man durchblicken lassen können, dass es sich hierbei eigentlich um einen Markenverstoß handelt, den man aber natürlich nicht ahnden möchte, weil man eine nette Firma ist und der Hobbyhersteller, jetzt wo er über sein Fehlverhalten aufgeklärt wurde so etwas ja nie wieder tun wird.

So wurde die Chance als erster bekannter Markenhersteller die Zwänge des Markenschutzes zu überwinden und sogar einen Nutzen daraus zu ziehen, wurde somit vergeben – im Falle des Unternehmens Jack Wolfskin darf man aber sicherlich davon ausgehen, dass die öffentliche Schelte zu einem Umdenken führen wird, wer seine Marke auch als Innovationsführer positioniert, wird auch dieser Aufgabe gewachsen sein.

Gute Nachrichten vom Bundesgerichtshof – Kinder Kram ist erlaubt!

Lange ist der Streit um Kinderzeit und Kinder Kram nicht mehr so erbittert geführt worden wie in den letzten Monaten. Anders als es zu vermuten wäre, handelt es sich hierbei nicht um eine politische rechts, links, mitte grün-gelb Diskussion, sondern um ein Anliegen, welches weltweit agierende Konzerne seit geraumer Zeit entzweit.

Mangels einer gütlichen Einigung musste es richterlich und jetzt auch endgültig durch den BGH entschieden werden, wer Kinder Kram produzieren und wer Kinderzeit für sich nutzen darf. Nach Ansicht der Klägerin steht es ihr alleine zu Kinder Kram zu produzieren und Kinderzeit zu nutzen, allen anderen, die den als Marke geschützten Begriff „Kinder“ für ihre Zwecke nutzen möchten haben kein Recht dazu.

Kinder: Riegel vorgeschoben

Der von Ferrero propagierte Kinder Markenschutz fand vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings keine Kinder Friends. Dort schob man dem Kinder Markenschutz einen Riegel vor. Die Nutzung dieser Kinder Schokolade Begriffe sei nur dann durch den Markenschutz berührt, wenn die optische Anmutung an die geschützte „Kinder“ Marke von Ferrero erinnert. In der Folge wurde die Klage entsprechend abgewiesen. Bueno wird sich Haribo gedacht haben, die jetzt verspätet zum Kinder Kram ansetzen könnten, wenn sie wollten.

Wer sich jetzt fragt „Was soll der Kinder Quatsch“ muss keine Angst haben von Ferrero dafür belangt zu werden. Die Erwähnung des Wortes Kinderquatsch steht glücklicherweise nicht im Zusammenhang mit einem möglichen Konkurrenzprodukt der Ferrero Schokoladenprodukte und stellt als solches auch keine Verletzung der Markenrechte dar.

Ähnlich glücklich können sich auch Kindergärten und Kinderkrippen schätzen. Trotz dem dort Kinderzeit verbracht und Kinder Kram angestellt wird, mancherorts die Farben rot, schwarz und blau überwiegen und die Essensausgabe nicht von Ferrero Produkten dominiert wird, stellen sie keine Konkurrenz im eigentlichen Sinne dar.