Mehr Transparenz für Kreditnehmer Verbraucherkreditrichtlinie ab heute in Kraft

Am heutigen 11. Juni treten gleich eine ganze Reihe von auf EU-Recht basierenden Neuregelungen zum Verbraucherschutz in Kraft. Was so harmlos klingt, hat es aber vor allem aus Sicht der Kreditwirtschaft in sich. Ab sofort sind Banken und sonstige Kreditgeber verpflichtet den Kunden über den Mindest- und Höchstzinssatz, die Abschlussgebühren, die möglichen Kreditsummen und die Widerrufsfristen – offensichtlich –aufmerksam zu machen. Was nach einer Selbstverständlichkeit klingt, ist aber vor allem bei Ratenkrediten bislang fast eine Ausnahme.

Nicht selten wurden Ratenkredite mit Niedrigzinsen beworben, die eigentlich niemand erhalten konnte, oder schlimmer – der Unterschied zwischen nominalem und effektivem Zinssatz wurde im Kleingedruckten versteckt, der unbedarfte Kreditnehmer erhielt lediglich die Information über die Höhe der monatlich zu leistenden Ratenzahlungen, ohne den tatsächlichen Zinssatz zu kennen. Damit ist jetzt Schluss, ein realistisches Rechenbeispiel wird Pflicht.

Auch die bei Banken so beliebte Restschuldversicherungen, deren Abschluss teilweise zwingend notwendig war um einen Ratenkredit abschließen zu können, kann ab sofort nicht mehr unter sonstigen Kosten im Kleingedruckten versteckt werden, sondern muss jetzt in den Effektivzins eingerechnet und extra ausgewiesen werden.

Vorfälligkeitsentschädigung wird auf max. 1% der Kreditsumme begrenzt

Die Neuregelung schiebt allerdings nicht nur billig Kredit Lockangeboten einen Riegel vor, auch die teilweise problematische vorzeitige Ablösung eines Kredites wird jetzt gesetzlich geregelt. Wer bislang seinen Kredit vorzeitig zurückzahlen wollte, der musste wahlweise horrende Strafzinsen (Vorfälligkeitsentschädigung) zahlen, oder auf den guten Willen der Bank hoffen, weil ein vorzeitiger Ausstieg gar nicht möglich war. Diesen Handlungsspielraum engt die Bundesregierung mit der Neuregelung ein, wer einen neuen Kredit abschließt, der hat jetzt auch das Recht diesen vorzeitig zurückzuführen und muss bei einer Restlaufzeit von über einem Jahr mit maximal 1 Prozent des verbleibenden Kreditbetrages, bei weniger als einem Jahr mit max. 0,5 Prozent Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Bank rechnen.

Praktische Umsetzung bei Online Krediten noch uneinheitlich

So löblich die Gesetzesänderung zu mehr Verbraucherschutz auch ist, so problematisch scheint die schwammige Ausformulierung des Gesetzes. Vor allem bei Online Ratenkredit Anbietern herrscht derzeit noch erheblicher Klärungsbedarf welche Angaben zu Krediten wie veröffentlicht werden müssen um nicht wieder Opfer einer Abmahnwelle zu werden – das darf dem privaten Kreditnehmer allerdings herzlich egal sein – während er sich über die verschiedenen Kostenpositionen eines neuen Kreditvertrages wundert.