Pflegekosten Kinder müssen für Pflege ihrer Eltern aufkommen

Familie kann man sich nicht aussuchen, Freunde schon, lautet ein Sprichwort, dass – auch wenn es ein bisschen abgedroschen klingt – einigermaßen gut das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema Übernahme der Pflegekosten der eigenen Eltern umschreibt. Geklagt hatte ein 48-Jähriger, der für rund 40.000 Euro pflegerische Unterbringungskosten seiner Mutter aufkommen sollen. Diese habe ihn, so der Kläger überhaupt nur in den ersten 10 Jahren seines Lebens betreut, in der Folge habe es keinen Kontakt mehr gegeben, weshalb die Übernahme der Kosten nicht akzeptabel sei.

Der Bundesgerichtshof sah dies anders und entschied, dass die Familie nun einmal über die Phase einer wohlwollenden Kinderbetreuung hinaus gehe, d.h. wer durch allgemeine Krankheitsrisiken nicht in der Lage ist seine Kinder zu betreuen, kann dennoch darauf vertrauen im Falle einer Pflegebedürftigkeit durch die Kinder zumindest anteilig finanziert zu werden.

Andere Regelungen wären nur dann anzuwenden, wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Fremdverschulden einer Dritten Partei eingetreten ist, die dann anstelle der Kinder die Kosten für Pflege und Betreuung übernehmen müssten.

Ganz so dramatisch wie die Entscheidung klingen mag, ist sie allerdings nicht. Es dürfen nur jene Kinder mit elterlichen Pflege Kosten belegt werden, die sich das finanziell auch leisten können. D.h. die eigene finanzielle Vorsorge der Betroffenen ist grundsätzlich wichtiger als die Übernahme ggf. offener Pflegekosten. Wer dagegen durch Arbeit oder Lottogewinn zu Wohlstand gekommen ist, soll die Pflegekosten der Eltern auch übernehmen. Was ja nun auch irgendwie gut nachvollziehbar ist.