Mietkaution Zinsen unterliegen Abgeltungssteuer

Die pauschale Besteuerung von Kapitaleinkünften, kurz Abgeltungssteuer genannt, sollte eigentlich das Steuersystem vereinfachen und ganz nebenbei das Hinterziehen von Kapitaleinkünften aus z.B. Spekulationsgewinnen unmöglich machen. Letzteres dürfte gelungen sein, da Banken mittlerweile direkt bei anfallen der Kapitaleinkünfte (Zinsen, Spekulationsgewinne, Dividenden-Ausschüttung) eine automatisierte Besteuerung von 25 Prozent zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vornehmen und Bürger diese Einkünfte nicht mehr im Rahmen der Einkommenssteuer „erklären“ müssen.

Vermieter müssen Zinsen je Mieter ausweisen

Wie der Bund der Steuerzahler mitteilte sind die Regelungen der Abgeltungssteuer auch auf Mietkautionskonten anzuwenden, d.h. was für Sparbuch-Zinsen gilt, gilt eben auch für das Guthaben der Mietkaution. Vermieter, die die Mietkaution im eigenen Namen für den oder die Mieter anlegen müssen demnach die aus dem Guthaben erzielten Zinsen einzeln ausweisen und die Einkünfte der pauschalen Besteuerung zuführen.

Die Höhe der erzielten Zinsen bzw. der abgeführten Abgeltungssteuer ist dann jeweils dem / den Mieter(n) mitzuteilen damit diese(r) gegebenenfalls zuviel gezahlten Steuern im Rahmen der Einkommensteuer Erklärung zurückfordern kann. Zinseinkünfte aus Mietkautionen werden den allgemeinen Kapitaleinkünften hinzugerechnet, d.h. sofern der Freibetrag von 801 Euro / Jahr und Person nicht überschritten wird, kann der volle Abgeltungssteuer Betrag über die persönliche Einkommenssteuer Erklärung vom Finanzamt zurück gefordert werden.

Der Bund der Steuerzahler rät daher einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe für die Mietkaution zu hinterlegen, damit sich die diese Problematik gar nicht erst ergibt. Dies bedingt aber eben auch, dass Mieter die Mietkaution in eigenem Namen und nicht auf den des Vermieters bei einer Bank oder Sparkasse anlegen.