Pflegekosten Kinder müssen für Pflege ihrer Eltern aufkommen

Familie kann man sich nicht aussuchen, Freunde schon, lautet ein Sprichwort, dass – auch wenn es ein bisschen abgedroschen klingt – einigermaßen gut das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema Übernahme der Pflegekosten der eigenen Eltern umschreibt. Geklagt hatte ein 48-Jähriger, der für rund 40.000 Euro pflegerische Unterbringungskosten seiner Mutter aufkommen sollen. Diese habe ihn, so der Kläger überhaupt nur in den ersten 10 Jahren seines Lebens betreut, in der Folge habe es keinen Kontakt mehr gegeben, weshalb die Übernahme der Kosten nicht akzeptabel sei.

Der Bundesgerichtshof sah dies anders und entschied, dass die Familie nun einmal über die Phase einer wohlwollenden Kinderbetreuung hinaus gehe, d.h. wer durch allgemeine Krankheitsrisiken nicht in der Lage ist seine Kinder zu betreuen, kann dennoch darauf vertrauen im Falle einer Pflegebedürftigkeit durch die Kinder zumindest anteilig finanziert zu werden.

Andere Regelungen wären nur dann anzuwenden, wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Fremdverschulden einer Dritten Partei eingetreten ist, die dann anstelle der Kinder die Kosten für Pflege und Betreuung übernehmen müssten.

Ganz so dramatisch wie die Entscheidung klingen mag, ist sie allerdings nicht. Es dürfen nur jene Kinder mit elterlichen Pflege Kosten belegt werden, die sich das finanziell auch leisten können. D.h. die eigene finanzielle Vorsorge der Betroffenen ist grundsätzlich wichtiger als die Übernahme ggf. offener Pflegekosten. Wer dagegen durch Arbeit oder Lottogewinn zu Wohlstand gekommen ist, soll die Pflegekosten der Eltern auch übernehmen. Was ja nun auch irgendwie gut nachvollziehbar ist.

Gute Nachrichten vom Bundesgerichtshof – Kinder Kram ist erlaubt!

Lange ist der Streit um Kinderzeit und Kinder Kram nicht mehr so erbittert geführt worden wie in den letzten Monaten. Anders als es zu vermuten wäre, handelt es sich hierbei nicht um eine politische rechts, links, mitte grün-gelb Diskussion, sondern um ein Anliegen, welches weltweit agierende Konzerne seit geraumer Zeit entzweit.

Mangels einer gütlichen Einigung musste es richterlich und jetzt auch endgültig durch den BGH entschieden werden, wer Kinder Kram produzieren und wer Kinderzeit für sich nutzen darf. Nach Ansicht der Klägerin steht es ihr alleine zu Kinder Kram zu produzieren und Kinderzeit zu nutzen, allen anderen, die den als Marke geschützten Begriff „Kinder“ für ihre Zwecke nutzen möchten haben kein Recht dazu.

Kinder: Riegel vorgeschoben

Der von Ferrero propagierte Kinder Markenschutz fand vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings keine Kinder Friends. Dort schob man dem Kinder Markenschutz einen Riegel vor. Die Nutzung dieser Kinder Schokolade Begriffe sei nur dann durch den Markenschutz berührt, wenn die optische Anmutung an die geschützte „Kinder“ Marke von Ferrero erinnert. In der Folge wurde die Klage entsprechend abgewiesen. Bueno wird sich Haribo gedacht haben, die jetzt verspätet zum Kinder Kram ansetzen könnten, wenn sie wollten.

Wer sich jetzt fragt „Was soll der Kinder Quatsch“ muss keine Angst haben von Ferrero dafür belangt zu werden. Die Erwähnung des Wortes Kinderquatsch steht glücklicherweise nicht im Zusammenhang mit einem möglichen Konkurrenzprodukt der Ferrero Schokoladenprodukte und stellt als solches auch keine Verletzung der Markenrechte dar.

Ähnlich glücklich können sich auch Kindergärten und Kinderkrippen schätzen. Trotz dem dort Kinderzeit verbracht und Kinder Kram angestellt wird, mancherorts die Farben rot, schwarz und blau überwiegen und die Essensausgabe nicht von Ferrero Produkten dominiert wird, stellen sie keine Konkurrenz im eigentlichen Sinne dar.