Verstößt Riester-Rente gegen EU-Recht?

Da ist es kaum ein paar Tage her, da an dieser Stelle die Riester-Rente als ebenso praktisches wie einfaches Mittel gegen die Abgeltungssteuer angeführt worden ist – und jetzt das. Ausgerechnet die mittlerweile mehr als 10 Mio. mal verkaufte Allzweckwaffe der privaten Altersvorsorge soll gegen Europarecht verstoßen.

Wie kann das sein – und warum fällt das erst jetzt auf? Nun, scheinbar werden die Bedenken aus Brüssel bereits seit einiger Zeit und immer lauter vorgetragen. So laut, dass man sich in Berlin mit einer Klärung der rechtlichen Fragen beschäftigt und ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben hat, welches die Bedenken der EU-Kommission eher zu bestätigen als zu entkräften scheint.

Die mit der Klärung der rechtlichen Situation beauftragten Bundestagsjuristen kommen nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu dem Ergebnis, dass das Förderungssystem der Riester-Rente möglicherweise sogar in mehreren Punkten gegen europäisches Gesetz verstoßen könnte. Sowohl das Recht auf freie Wohnortwahl als auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sind durch die geltende Riester-Renten Gesetzgebung nicht ausreichend berücksichtigt.

Nur wer in Deutschland steuerpflichtig ist bekommt Riester-Förderung

Als problematisch gilt vor allem die Einschränkungen hinsichtlich des förderungsberechtigten Personenkreises, dem nur angehört wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Wer in Deutschland arbeitet, seinen Wohnsitz und somit auch seinen Lebens- und Steuermittelpunkt aber im benachbarten Ausland hat, kommt nicht in den Genuss der staatlich geförderten Riester-Altersvorsorge. Als ebenso problematisch gilt auch der Grundsatz, dass wer im Rentenalter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt die während der Ansparphase erhaltene Förderung zurückzahlen muss.

Diese Einschränkungen verstoßen nach EU-Sicht gegen die EU-weite Freizügigkeit und schränken den Riester-Sparer, bzw. Riester-Rentner deutlich mehr ein, als dies nach der EU-Gesetzgebung zulässig ist.

Besteuertes und nicht besteuertes Altersvorsorge Vermögen macht den Unterschied

So richtig nachvollziehbar ist die Regelung auch aus unbedarfter Sicht nicht. Ruheständler, die im Alter eine staatliche Rente oder Pension beziehen bekommen diese an jedem Ort der Erde als Ruhegeld ausgezahlt. Warum sollte also ausgerechnet für die privat finanzierte, zusätzlich zur Grundversorgung abgeschlossene Riester-Rente etwas anderes gelten? Weil es der Bundesfinanzminister so will. Staatliche Riester-Rente Prämien sind von der Steuer befreit und würden demnach entweder Nicht-Wohnsitz-Deutschen eine grenzüberschreitende steuerliche Begünstigung ermöglichen, oder aber im Alter, wenn die Erträge aus der Riester-Rente besteuert werden dürfen, durch Wegzug ins Ausland den Zugriff auf die ehemals steuerfreien staatlichen Prämien versperren.

Damit wäre auch die klare Trennung von gesetzlicher Rente und Riester-Rente erklärt, die einfach aus bereits versteuertem (gesetzliche Rente) und unversteuertem Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente) bezogen wird.

So nachvollziehbar die Begründung des Bundesfinanzministeriums auch ist – Europa ist mittlerweile zu einem großen Wirtschaftsraum verschmolzen (naja) und wächst weiter zusammen. Die Fokussierung auf Deutsche Steuerpflichtige ist löblich, aber ein Auslaufmodell. Änderungen hinsichtlich der vorgenommenen Beschränkungen werden auf mittlere Sicht notwendig sein. Zumindest dann, wenn Europa so ernst genommen werden soll wie bei anderen länderübergreifenden Regelungen, die im Sinne der Bundesregierung sind und plötzlich blitzschnell in neue Gesetzesvorhaben gegossen werden.