VW erzielt Etappensieg über Denic

Auch wenn die letzte Entscheidung noch nicht getroffen ist, sieht es so aus, als hätte die Volkswagen AG erfolgreich gegen die Wettbewerbsrichtlinien der Denic (Deutsches Network Information Center) geklagt. Die Feststellung des zuständigen Oberlandesgerichts, dass Volkswagen sehr wohl unter vw.de erreichbar sein sollte, hielt auch einer Überprüfung des Bundesgerichtshofs (der genau genommen die Überprüfung des Urteils ablehnte) stand.

Nötig geworden war die gerichtliche Klärung durch die Praxis der Denic keine Zwei-Buchstaben Domains herauszugeben. Auch wenn es in der Frühzeit des Internets bereits entsprechende Registrierungen gab, wurden in der Folge alle weiteren Anträge dazu aufgrund der Verwechslungsgefahr durch die Denic abgelehnt. Die Richter befanden in ihrer Urteilsbegründung allerdings, dass die Bekanntheit des Volkswagen Konzerns unter dem Markennamen „VW“ durchaus dazu berechtige dieses Kürzel auch als Internetdomain führen zu dürfen, so dass der Klage des Unternehmens stattgegeben wurde. Auch wenn eine letzte Beschwerde gegen dieses Urteil seitens der Denic noch offen ist, scheint es als wäre durch die Richter an dieser Stelle ein Präzedenzfall geschaffen worden, der mit der Markenstärke und Unternehmensgröße begründet worden ist.

Wer jetzt allerdings glaubt er könne sich seine Initialen auch als Domain sichern, wird enttäuscht sein. Alle Beteiligten dieses Rechtsstreits weisen darauf hin, dass es sich hier um eine Einzelfall Entscheidung handelt, die nicht auf andere übertragbar ist. Prägnante Kürzel wie z.B. Cd.de werden zukünftig also weiterhin nicht vergeben werden, auch wenn der eine oder andere Internetuser es vielleicht praktisch finden würde unter dieser Domain CDs kaufen zu können, die eine oder andere Internetuserin es vielleicht praktisch finden würde unter dieser Domain die entsprechende Hautpflege Kollektion zu finden. Womit die Denic sich voll bestätigt sehen kann: Kurze Domainnamen bedeuten auch immer ein großes Maß an Verwechslungsgefahr.